Hallo,
ich habe seit Jahren meinen GV. Jetzt kam ein Brief von einem Inkassounternehmen, welches mich besuchen will.
Was nun? Wie verhalte ich mich?
Wie gehe ich mit den Kosten um die jetzt auf mich zu kommen? Muss ich diese bezahlen?
Seit Jahren GV. Trotzdem Inkasso angekündigt.
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- Beiträge: 1
- Registriert: Di 12. Jan 2010, 17:59
Re: Seit Jahren GV. Trotzdem Inkasso angekündigt.
Hallo,
hier darf keine Rechtsberatung erfolgen, da diese allein den Rechtsanwälten unterliegt.
Grundsätzlich können Sie jeden Besuch empfangen, der Ihnen genehm ist.
Besuch von Personen, die Ihnen nicht angenehm sind, müssen Sie nicht dulden ( Ausnahme Gerichtsvollzieher mit Dienstausweis).
Bitte informieren Sie sich über den Inhalt des Artikel 13 des Grundgesetzes und lesen Sie evtl. den § 758 ZPO.
hier darf keine Rechtsberatung erfolgen, da diese allein den Rechtsanwälten unterliegt.
Grundsätzlich können Sie jeden Besuch empfangen, der Ihnen genehm ist.
Besuch von Personen, die Ihnen nicht angenehm sind, müssen Sie nicht dulden ( Ausnahme Gerichtsvollzieher mit Dienstausweis).

Bitte informieren Sie sich über den Inhalt des Artikel 13 des Grundgesetzes und lesen Sie evtl. den § 758 ZPO.
Viele Grüße
Ralf
Ralf
Re: Seit Jahren GV. Trotzdem Inkasso angekündigt.
§ 758 a ZPO Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur UnzeitBritta-Wolf hat geschrieben:Hallo,
ich habe seit Jahren meinen GV. Jetzt kam ein Brief von einem Inkassounternehmen, welches mich besuchen will.
Was nun? Wie verhalte ich mich?
Wie gehe ich mit den Kosten um die jetzt auf mich zu kommen? Muss ich diese bezahlen?
(1) 1 Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 2 Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
§ 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
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