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Gebührenfreihet

Verfasst: Sa 17. Mär 2018, 21:13
von Lea-Alina
Hallo,

ich arbeite in der Finanzbuchhaltung einer Kommune in Niedersachsen und muss nunmehr auch die ZV übernehmen.

Bei der Beantragung des Mahnbescheides sind wir als Kommune, von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Nachdem ich bei einem Schuldner den Vollstreckungsbescheid hatte, bin ich in die ZV übergegangen. Die ZV ist leider ins "Leere" gelaufen, weil der Schuldner "amtsbekannt pfandlos" ist. Der Gerichtsvollzieher hat mir das Vermögensverzeichnis übersandt und eine Kostenrechnung gem. GvKostG beigefügt. Nun meine Frage:

Wie verhält es sich hierbei mit den Gerichtsvollzieherkosten? Müssen diese von einer Kommune getragen werden? In §2 GvKostG wird die Kostenbefreiung erwähnt. Nun habe ich aber gelesen, dass lediglich Gebührenbefreiung besteht. Aber worin besteht hier der Unterschied bei Gebühren und Kosten und was muss an der Gerichtsvollzieher gezahlt werden? Ich habe bisher gedacht, dass Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten (z.B. beim PfüB oder ZV-Antrag) nur dann geleistet werden müssen, wenn diese durch die Pfändung einziehbar sind.

Über Antworten würde ich mich sehr freuen und bedanke mich bereits heute.

LG

Re: Gebührenfreihet

Verfasst: Mo 19. Mär 2018, 14:22
von BlackDevil
Hier ist, wie bereits geschrieben " 2 Absatz 2 GVKostG masßgeblich:

2) Bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leistungen, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren befreit. Sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, gelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen.

Kosten sind Gebühren und Auslagen.

Vollstreckt die Kommune eine Forderung nach vorstehend genannten SGB Vorschriften, dann ist die Kommune Gebührenbefreit.

Gebühren findet man in der Anlage zum GVKostG : https://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/anlage.html

Dort Abschnitt 1 - 6

Abschnitt 7 bezeichnet die Auslagen des Gerichtsvollziehers, die grundsätzlich zu zahlen wären.

Vollstreckt die Kommune z.B. Verwarngelder, Kindergartenbeiträge, Müllgebühren etc. sind die Kosten voll zu bezahlen.

Noch Fragen ? ;)

Re: Gebührenfreihet

Verfasst: Mi 21. Mär 2018, 12:09
von gvesther
Sehr schön erklärt!

Re: Gebührenfreihet

Verfasst: Di 23. Feb 2021, 13:32
von S.Heyn
Ich hole das Thema nochmal hoch.

Wo finde ich denn etwas darüber das Komunen wenn Verwarngelder vollstreckt werden, die vollen Kosten zu zahlen haben.

Hatte gerade einen Anruf aus dem hohen Norden und der konnte überhaupt nicht verstehen warum er die vollen Kosten zahlen soll.

Vollstreckt werden soll ein teures Foto mit dem Auto welches dort entstanden ist.

Re: Gebührenfreihet

Verfasst: Mi 24. Feb 2021, 08:13
von Markus Hecht
Siehe Erklärung oben!! In § 2 GVKostG steht drin, wann eine Kommune kosten-, bzw. gebührenbefreit ist.

Re: Gebührenfreihet

Verfasst: Mi 24. Feb 2021, 15:21
von OGV Wehling
Ich habe mir mal folgende "Eselsbrücke" gemacht:

Fällt die Forderung in den Haushalt des Landes (z.B. übergegangener Unterhalt oder Unterhaltsvorschuß), dann ist die Kommune Kosten-bzw. Gebührenbefreit.

Zieht die Kommune Forderungen ein, die im Stadsäckel (z.B. Hundesteuer, Müllabfuhr etc.) verschwinden, dann müssen sie ganz normal wie jeder alle Kosten zahlen.

Re: Gebührenfreihet

Verfasst: Do 4. Mär 2021, 10:14
von gvweber
Die landesrechtlichen Vorschriften über Gebühren- und Kostenfreiheit sind zu beachten.

In NRW nehmen die Kommunen die Gebührenfreiheit gem. § 122 JustG NRW in Anspruch. Unabhängig von der Art der Forderung besteht dann Gebührenfreiheit; Ausnahme nur, wenn die Kommune für den Beitragsservice (hier WDR, früher "GEZ") die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt. In diesen Fällen ist der Inhaber der Forderung (WDR) der Kostenschuldner und es besteht keine Gebühren- oder Kostenbefreiung.

Vollstreckt die Kommune als Vertreter des Landes (z.B. Unterhaltsansprüche, UVG) besteht Kostenfreiheit.

Re: Gebührenfreihet

Verfasst: Do 4. Mär 2021, 16:43
von obi-wan kenobi
gvweber hat geschrieben: Do 4. Mär 2021, 10:14 Die landesrechtlichen Vorschriften über Gebühren- und Kostenfreiheit sind zu beachten.

Vollstreckt die Kommune als Vertreter des Landes (z.B. Unterhaltsansprüche, UVG) besteht Kostenfreiheit.
Hier stellt sich aber die Frage, wer der Gläubiger ist. Gibt es eine Rechtsnachfolgeklausel zugunsten des Landes, ist die Sache klar. Wenn aber im Titel nur der Landkreis als alleiniger Gläubiger aufgeführt ist, liegt dann lediglich eine Gebührenbefreiung vor? Ich streite mich gerade mit einem Landkreis über diese Frage.

Re: Gebührenfreihet

Verfasst: Do 4. Mär 2021, 16:51
von OGV Bernd Henning
Das ist richtig.
Es kommt auf den Gläubiger im Titel an.
Wenn nur Landkreis, dann auch nur Gebührenfreiheit.

Re: Gebührenfreihet

Verfasst: Mi 10. Mär 2021, 14:57
von gvesther
S.Heyn hat geschrieben: Di 23. Feb 2021, 13:32 Ich hole das Thema nochmal hoch.

Wo finde ich denn etwas darüber das Komunen wenn Verwarngelder vollstreckt werden, die vollen Kosten zu zahlen haben.

Hatte gerade einen Anruf aus dem hohen Norden und der konnte überhaupt nicht verstehen warum er die vollen Kosten zahlen soll.

Vollstreckt werden soll ein teures Foto mit dem Auto welches dort entstanden ist.
Kommt zwar ein bisschen spät, aber: § 7 LJKG BW.

(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Behörden der Justiz- und der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben, sind befreit:
1.
Kirchen, andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Unterverbände, Anstalten und Stiftungen, jeweils soweit sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind;
2.
Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft sowie die anerkannten regionalen Planungsgemeinschaften;
3.
der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg;
4.
die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Bezirks- und Ortsstellen sowie der ihnen angehörenden Mitgliedsverbände und Mitgliedseinrichtungen;
5.
Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.

(2) Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.

(3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 gilt ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher; Gebühren, die nicht beim Schuldner beigetrieben werden können, sind vom Gläubiger zu erstatten.

Das ist in anderen Landesjustizkostengesetzen oft anders geregelt, so dass die Sachbearbeiter in den Kommunen tatsächlich manchmal ins Straucheln kommen.