Zug-um-Zug-Vollstreckung

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Konstanze
Beiträge: 1
Registriert: Fr 20. Okt 2017, 10:37
Bundesland: RLP

Zug-um-Zug-Vollstreckung

Beitrag von Konstanze »

HILFE, dringende ZV-Frage

Ich bin keine Gerichtsvollzieherin, habe aber eine dringende Frage, die bestimmt ein Gerichtsvollzieher(in) beantworten kann. Ich habe schon diverse fachkundige Leute gefragt, so das Internet durchforstet...


Ich muss eine Zug-um-Zug-Vollstreckung machen. Problem ist, dass NICHT mittituliert wurde, dass der Schuldner sich in Annahmeverzug befindet. Mein Pfüb konnte also nicht erlassen werden, da ich keine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde habe.

Problematisch ist allerdings wie ich diese bekomme. Bei der vom Gläubiger zu erbringende Leistung handelt es sich um Werkleistungen, die er vollständig erbrach hat, der Schuldner aber die Abnahme verweigert und dementsprechend auch nicht zahlt. Wie kriege ich davon eine öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunde?

Kann ich den Gerichtsvollzieher zum Schuldner schicken und um Annahme der Werkleistung bitten? Also dass der GVZ den Sch in Annahmeverzug setzt. Ich vom GVZ ein entsprechendes Protokoll erhalte, welches ich dann an das Gericht als öffentliche Urkunde schicke damit der Pfüb erlassen werden kann? Ich habe da im Internet einen Vordruck gefunden, der aber mit der Einleitung der Zwangsvollstreckung nach § 802 a ZPO bzw. § 802 b ZPO einhergeht. Muss ich dem GVZ noch einen Zwangsvollstreckungsauftrag zukommen lassen? Den brauche ich an sich ja nicht, habe ja Bankverbindungen vom Sch.

Hat jemand schon einmal so etwas gehabt? Bitte um ganz dringende Hilfe.
gvesther
GV*
Beiträge: 834
Registriert: Mi 19. Nov 2008, 14:05
Bundesland: BW

Re: Zug-um-Zug-Vollstreckung

Beitrag von gvesther »

Hmm, ohne irgendetwas nachgelesen zu haben, würde ich sagen, dass der Gläubiger hier um eine weitere Klage nicht herum kommt. Wenn der Gläubiger sagt, die Werkleistung sei ordnungsgemäß erbracht, der Schuldner dies aber verneint, kann der Gerichtsvollzieher keinen Annahmeverzug herstellen. Er kann ja nicht die Ordnungsgemäßheit einer Werkleistung beurteilen.
GVin Esther Honisch
Amtsgericht Ravensburg
OGV Wehling
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Re: Zug-um-Zug-Vollstreckung

Beitrag von OGV Wehling »

§ 756 ZPO hilft hier weiter.

Der GV kann im Rahmen eines ZV-Auftrages den Annahmeverzug feststellen.
Handelt es sich dabei um die Abnahme einer Werkleistung handelt, kann der GV (auf Kosten des Gl.) einen Sachverständigen hinzuziehen.

Dies kann aber alles nur im Rahmen eines ZV-Auftrages erfolgen, eine reine Feststellung des Annahmeverzuges ohne ZV-Auftrag sieht die ZPO nicht vor.

PS: Das der Annahmeverzug nicht mittituliert wurde, ist halt dumm gelaufen. Da würde ich demjenigen der die Klage verfasst hat, aber mal ein paar Worte erzählen.....
Wenn es schlecht läuft ist das ganze Verfahren umsonst gewesen.
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