Liebe Kollegen,
nach nur 8 Wochen stellt ein Gläubiger erneut einen Pfändungsauftrag zum wiederholten Mal gegen einen, wie dem Gläubiger bereits mehrfach mitgeteilt worden ist, unpfändbaren Asylbewerber, der Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz bezieht und in einer von der Gemeinde gestellten Wohnung wohnt.
Eine Änderung der Einkommensverhältnisse ist in dieser kurzen Zeit m.E. unwahrscheinlich.
Der Gläubiger lehnt die Einstellung nach § 32 GVGA.
Ich frage mich, ob Rechtsschutzinteresse für diesen Auftrag vorliegt?
Mit kollegialem Gruß
Barbara Siegemeyer
Rechtsschutzinteresse
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Re: Rechtsschutzinteresse
Beantragen kann der Gl. viel.
Ich bin der Ansicht dass der GV dann auch an diesen Auftrag gebunden ist und ihn nicht mangels Rechtsschutzinteresse ablehnen darf.
Allerdings sind die mit diesem Antrag ausgelösten Kosten keine notwendigen Kosten im Sinne des § 788 ZPO.
Auch der Gl. ist verpflichtet die Kosten der ZV gering zu halten.
Wenn er dann "überflüssige" Anträge stellt, muss er für die Kosten auch persönlich einstehen ohne den Anspruch sie vom Schuldner erstattet zu bekommen.
Ich bin der Ansicht dass der GV dann auch an diesen Auftrag gebunden ist und ihn nicht mangels Rechtsschutzinteresse ablehnen darf.
Allerdings sind die mit diesem Antrag ausgelösten Kosten keine notwendigen Kosten im Sinne des § 788 ZPO.
Auch der Gl. ist verpflichtet die Kosten der ZV gering zu halten.
Wenn er dann "überflüssige" Anträge stellt, muss er für die Kosten auch persönlich einstehen ohne den Anspruch sie vom Schuldner erstattet zu bekommen.
Re: Rechtsschutzinteresse
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