zeitliche Begrenzung einer Durchsuchungsanordnung

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Reiba
Beiträge: 18
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zeitliche Begrenzung einer Durchsuchungsanordnung

Beitrag von Reiba »

Kann mir jemand sagen, ob ein Durchsuchungsbeschluss zeitlich begrenzt ist, oder "verfällt" er nach einer bestimmten Zeit.
Ich hab einen DB vom 27.10.2014 für die Durchsuchung einer Eisdiele bekommen.
Nun ist mir bekannt, dass sich der Schuldner bereits seit Mitte Oktober bis ca. Februar/März in Italien aufhält, und die Eisdiele deshalb auch geschlossen ist.
Da der Geschäftsraum über die Wintermonate geschlossen ist, und sich der Schuldner in Italien aufhält, dürfte es wohl keinen Sinn machen die Geschäftsräume durch einen Schlosser öffnen zu lassen. Es liegt hier wohl nahe, dass die Räume für diese Zeit ziemlich leer geräumt wurden.
Wie ist die gängige Praxis bei solch einem Fall?
Soll bzw. muss ich die Eisdiele öffnen lassen, oder ist es sinnvoll bis zur Wiedereröffnung im Frühjahr zu warten? Gilt dann der DB überhaupt noch?
Vielleicht hat ja ein Kollege schon mal solch einen Fall gehabt.
OGV Wehling
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Re: zeitliche Begrenzung einer Durchsuchungsanordnung

Beitrag von OGV Wehling »

Db sind im Regelfalle immer zeitlich begrenzt, dass müsste eigentlich ersichtlich im Beschluß stehen.

Wenn er abgelaufen ist müssten Sie im Frühjahr einen neuen beantragen.
Reiba
Beiträge: 18
Registriert: Fr 18. Nov 2011, 08:03

Re: zeitliche Begrenzung einer Durchsuchungsanordnung

Beitrag von Reiba »

OGV Wehling hat geschrieben:Db sind im Regelfalle immer zeitlich begrenzt, dass müsste eigentlich ersichtlich im Beschluß stehen.

Wenn er abgelaufen ist müssten Sie im Frühjahr einen neuen beantragen.
Eine zeitliche Begrenzung ist aus dem Beschluss eben nicht ersichtlich; sonst wär das ja kein Problem
OGV Wehling
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Re: zeitliche Begrenzung einer Durchsuchungsanordnung

Beitrag von OGV Wehling »

Wenn keine zeitliche Begrenzung, dann gilt er halt solange wie der Titel gilt.

Was hat denn der Gl beantragt?
Wenn der Gl. die Öffnung haben möchte, ist dem nachzukommen.
Auch wenn die Eisdiele leer steht.
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