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Klausel ohne Dienststempelabdruck

Verfasst: Do 15. Jan 2009, 17:01
von Peter Schönefeld
Na, dann werde ich hier mal den ersten Beitrag reinhauen. Mal sehen ob es funktioniert.

Habe gestern einen "dicken und alten" Vollstreckungsauftrag erhalten, d.h. der Titel ( eine
notarielle Urkunde ) ist aus dem Jahre 1989. Es liegen eine Unmenge von
Vollstreckungsunterlagen bei.

Nun habe ich gesehen dass der Notar, bei seiner Vollstreckungsklausel, keinen
Siegelabdruck angebracht hat. Lediglich die Verbundschnur ist mit einem Trockensiegel,
auf der Rückseite der Urkunde, befestigt.

Offensichtlich hat das jedem Kollegen und auch den Rechtspflegern - für die Erteilung
von Pfübsen - ausgereicht.

Ich frage mich nun ob das wirklich ausreicht oder nicht?

Peter Schönefeld
Oranienburg

Re: Klausel ohne Dienststempelabdruck

Verfasst: Do 15. Jan 2009, 17:51
von GVCom
Danke für den Beitrag !
Ich möchte nur darauf hinweisen, dass dieser Bereich des Forums öffentlich ist.

Re: Klausel ohne Dienststempelabdruck

Verfasst: Sa 17. Jan 2009, 09:06
von Tisch
. Vollstreckungsklausel


§ 72 GVGA
Wortlaut und Form der Vollstreckungsklausel


1.
Die Vollstreckungsklausel lautet nach § 725 ZPO:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem ... usw. (Bezeichnung der Person, für die vollstreckt werden soll) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt".
Es ist nicht erforderlich, dass die Vollstreckungsklausel genau diesen vom Gesetz festgelegten Wortlaut hat. Sie muss aber inhaltlich der gesetzlichen Fassung entsprechen, insbesondere die Zwangsvollstreckung als Zweck hervorheben und den Gläubiger ausreichend bezeichnen.

2.
Die Vollstreckungsklausel muss der Ausfertigung des Urteils am Schluss beigefügt und mit dem Amtssiegel (Dienststempel) und der Unterschrift der Stelle versehen sein, die sie zu erteilen hat.

Re: Klausel ohne Dienststempelabdruck

Verfasst: Sa 17. Jan 2009, 10:04
von OGV Bontempi
Peter Schönefeld hat geschrieben:Na, dann werde ich hier mal den ersten Beitrag reinhauen. Mal sehen ob es funktioniert.

Ich frage mich nun ob das wirklich ausreicht oder nicht?

Peter Schönefeld
Oranienburg
Ja! § 44 BeurkG

Re: Klausel ohne Dienststempelabdruck

Verfasst: Sa 17. Jan 2009, 16:03
von Peter Schönefeld
§ 44 BeurkG
Verbindung mit Schnur und Prägesiegel

Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. Das gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift beigefügt worden sind.

Dass die Verbindung der Urkunde in Ordnung ist habe ich ja nie in Frage gestellt. Ich
würde nur gerne Meinungen dazu hören, ob dieses "Verbindungssiegel" auch für die Klausel
ausreicht oder ob es dort eines separaten Abdrucks bedurft hätte.

Peter Schönefeld
Oranienburg

Re: Klausel ohne Dienststempelabdruck

Verfasst: Sa 17. Jan 2009, 19:31
von OGV Bontempi
Zunächst handelt es sich um einen Titel gem. § 794 I 5 ZPO. Die vollstreckbare Ausfertigung (§ 724 ff. ZPO) wird vom Notar erteilt, der die Urkunde verwahrt (§ 797 II S. 1 ZPO).

Der Notar, der die Akten in Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen -§ 47 BerurkG- mit seiner Unterschrift und unter seinem Siegel oder Stempel (§ 45 IV BNotO, § 48 BeurkG).
Die Formvorschriften ergeben sich aus § 49 BeurkG i.V.m. § 44 BeurkG.

Ich habe den Eingangsbeitrag so gelesen, dass die Siegelung der Ausfertigung am Ende der Urkunde (mit Klausel) befindet. Das ist ausreichend.

Re: Klausel ohne Dienststempelabdruck

Verfasst: So 18. Jan 2009, 08:00
von Peter Schönefeld
OGV Bontempi hat geschrieben:Zunächst handelt es sich um einen Titel gem. § 794 I 5 ZPO. Die vollstreckbare Ausfertigung (§ 724 ff. ZPO) wird vom Notar erteilt, der die Urkunde verwahrt (§ 797 II S. 1 ZPO).

Der Notar, der die Akten in Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen -§ 47 BerurkG- mit seiner Unterschrift und unter seinem Siegel oder Stempel (§ 45 IV BNotO, § 48 BeurkG).
Die Formvorschriften ergeben sich aus § 49 BeurkG i.V.m. § 44 BeurkG.

Ich habe den Eingangsbeitrag so gelesen, dass die Siegelung der Ausfertigung am Ende der Urkunde (mit Klausel) befindet. Das ist ausreichend.
Wenn sich das Siegel direkt neben der Klausel befinden würde, hätte ich auch keine Probleme. Hier ist es aber
so, dass sich die Klausel auf dem letzten Blatt der Urkunde ( direkt unter den Unterschriften der Beteiligten )
befindet und das Trockensiegel auf der Rückseite des Blattes.

Peter Schönefeld
Oranienburg

Re: Klausel ohne Dienststempelabdruck

Verfasst: So 18. Jan 2009, 08:51
von OGV Bontempi
Sofern die Blätter als Einheit derart verbunden sind, dass die körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist, reicht die Siegelung, vorzugsweise durch Anbringung auf der letzten Seite, als Erstreckung auf das gesamte Schriftstück aus.

Re: Klausel ohne Dienststempelabdruck

Verfasst: Fr 19. Nov 2010, 20:40
von OGV Lueg
Es macht mir nichts aus auch man eine Fremdsprache hier zu sehen, aber nachwievor sollte der Schreiber wissen: Die Amtssprache ist "deutsch"