Nachbarn befragt

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luringer
Beiträge: 1
Registriert: Sa 23. Jan 2010, 07:56

Nachbarn befragt

Beitrag von luringer »

Ich lebe seit einem Jahr von meiner Frau (Gütertrennung) getrennt, Sie hat
Schulden, damals habe ich dem Gerichtsvollzieher an meinem Wohnort über
ihren Wohnortwechsel informeirt und ihm eine Ummmeldebescheinigung vorgelegt.
Habe dann auch nicht mehr mit ihm zu tun gehabt.

Der zuständige Gerichtsvollzieher an dem neuen Wohnort, meiner Frau, wohl den
PfÄÜB an die Gläubiger zurückgeschickt, weil er Sie dort nie erreicht hat.
Jetzt ist der alte Gerichtsvollzieher an meinem Wohnort gestern bei mir gewesen,
hat aber keine Nachricht im Briefkasten hinterlassen, aber meine Nachbarn befragt ob
meine Frau wieder bei mir wohnt und ob Sie sich bei mir aufhält.
Ich habe ihn angerufen als davon erfuhr und er meinte das sei völlig normales Geschäftgebaren,
weils erhebliche Zweifel daran gibt, das meine Frau nicht bei mir wohnt.
Ich habe ihn erlaubt sofort zu mir zukommen und eine Wohnung zu durchsuchen , was er aber
ablehnte, weil er lieber unangemeldet kommen will.

Jetzt meine Frage :

Darf er mich ständig weiter nerven und belästigen oder meine Nachbarn befragen und im Zweifel meine Wohnung
aufbrechen?
Wie kann ich letzlich "beweisen" das meine Frau nicht hier wohnt, reicht denn keine Meldebescheinigung aus?
GVCom
GV*
Beiträge: 2745
Registriert: Mi 7. Jan 2009, 20:28
Bundesland: BW

Re: Nachbarn befragt

Beitrag von GVCom »

luringer hat geschrieben: Darf er mich ständig weiter nerven und belästigen oder meine Nachbarn befragen und im Zweifel meine Wohnung
aufbrechen?
Die Wohnung aufbrechen darf der Gerichtsvollzieher nur nach vorliegen eines richterlichen Beschlusses. Der Richter wird vor Erlass dieses Beschlusses die Voraussetzungen prüfen. Das Aufbrechen der Wohnung soll i.d.R. nicht ohne vorherige Ankündigung erfolgen, es sei den es wurde der Zutritt bereits persönlich verweigert.

§ 758 a ZPO Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
(1) 1 Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 2 Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

§ 107 GVGA
7. Er soll die Wohnung in der Regel erst dann gewaltsam öffnen, wenn er dies dem Schuldner schriftlich angekündigt hat. Die Ankündigung soll Hinweise auf § 758 ZPO und § 288 StGB, auf die Durchsuchungsanordnung sowie eine Zahlungsaufforderung enthalten.


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