Hallo liebe Gerichtsvollzieher
ich habe in der Nähe von Frankfurt a.M. eine Wohnung ersteigert und bin mir momentan nicht sicher, wie ich die Zwangsräumung samt Polizei, Schlüsseldienst und Umzugsunternehmen angehen soll.
Ich habe bereits mit dem Gerichtsvollzieher gesprochen, der mir eine Räumung nach dem Berliner Modell nahegelegt hatte. Allerdings sehe ich das Problem bei der Berliner Räumung, dass dieses aus dem Vermieterpfandrecht hervorgeht. Hier aber liegt keine Vermietung vor, sondern der Alteigentümer sitzt drinn.
Ich möchte selbst aus Risikogründen kein Geld für ein Umzugsunternehmen vorstrecken. Deshalb wollte ich fragen, ob man als "Kommentar" im Vollstreckungsantrag dem Alteigentümer entweder die "Berliner Räumung" oder "mein eigenens Entrümpelungsunternehmen XY" zur Wahl setzt. Mein Unternehmen würde die Sachen "Transportversichert" auf Kosten des Alteigentümers abtransportieren und für 1 Monat einlagern.
Ich würde den GV durch diese Klausuel praktisch dazu zwingen, mein Unternehmen zu beauftragen. Bedenken habe ich darin, da man das ganze als Vetternwirtschaft auslegen könnte.
Deshalb möchte ich aber auch den Preis so ansetzen, dass er Marktunterdurchschnittlich bzw. unter einem anderen Angebot des GV liegen würde.
Information: Es geht um eine 3-Zimmer Wohnung, 73 qm WF und Abstellkammer im 2 Stock, sowie einem kleinen Abstellraum im Kellergeschoss.
GV-Schätzung: Ich sollte einen Sicherheitsvorschuss von 5000€ zahlen, davon gehen höchstwahrscheinlich nur 4000€ bei einer Zwangsräumung drauf.
Ich schätze, ein Vorschlag meiner Firma, das ganze für pauschal 3000€ zu erledigen, ist doch in Ordnung, oder meint ihr, das ist zuviel?
Habt ihr generell sonst Tipps für mich? Danke schonmal für alle Antworten!
Mit freundlichen Grüßen
Stefan
Zwangsräumung mit eigenem Unternehmen
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Re: Zwangsräumung mit eigenem Unternehmen
§ 885a ZPO
Vermieterpfandrecht ist nicht mehr nötig.
Kein Gerichtsvollzieher würde ein Unternehmen des Gläubigers nehmen. Das scheidet schon aus Schadensersatzgründen aus.
Entweder § 885a ZPO oder Spedition des Gerichtsvollziehers. fertig!
Vermieterpfandrecht ist nicht mehr nötig.
Kein Gerichtsvollzieher würde ein Unternehmen des Gläubigers nehmen. Das scheidet schon aus Schadensersatzgründen aus.
Entweder § 885a ZPO oder Spedition des Gerichtsvollziehers. fertig!
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Re: Zwangsräumung mit eigenem Unternehmen
Ach danke, den Paragraphen kannte ich gar nicht.
Mir ist aber nicht wirklich klar, warum mein eigenes Unternemen aus Schadensersatzgründen ausscheidet? Sämtliche Schäden sind über die Transport- bzw. Gewerbehaftpflicht versichert, wenn ein externer Auftrag vorliegt. Es entsteht auch sonst niemandem ein zusätzlicher Nachteil, denn mein Unternehmen kann nur billiger werden, als das Unternehmen des GV.
Das versteh ich einfach nicht.
Mir ist aber nicht wirklich klar, warum mein eigenes Unternemen aus Schadensersatzgründen ausscheidet? Sämtliche Schäden sind über die Transport- bzw. Gewerbehaftpflicht versichert, wenn ein externer Auftrag vorliegt. Es entsteht auch sonst niemandem ein zusätzlicher Nachteil, denn mein Unternehmen kann nur billiger werden, als das Unternehmen des GV.
Das versteh ich einfach nicht.
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- GV*
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Re: Zwangsräumung mit eigenem Unternehmen
Es liegt im Ermessen des GV welche Spedition er beauftragt.
Der GV prüft vor Beauftragung einer Spedition nicht nur den Preis, sondern auch Zuverlässigkeit, Qualität des Unternehmens etc.
Dann entscheidet er nach pflichtgemässen Ermessen welche Spedition er mit der Räumung beauftragt.
Sollten Sie mit der Ablehnung Ihrer Spedition nicht einverstanden sein, können sie gegen diese Ablehnung eine Erinnerung gem. § 766 ZPO beim Amtsgericht einlegen, dann wird der Sachverhalt noch mal durch einen Vollstreckungsrichter überprüft.
Erfahrungsgemäß sind die Erfolgsaussichten solch einer Erinnerung schlecht, da die GV´s bei Überprüfung der Speditionen sehr sorgfältig vorgehen und nur wenige Speditionen wirklich die Vorgaben erfüllen.
Auch finde ich die Vorschußanforderung durch den GV nicht zu hoch, dass was übrig bleibt bekommen sie ja wieder zurück.
Der GV prüft vor Beauftragung einer Spedition nicht nur den Preis, sondern auch Zuverlässigkeit, Qualität des Unternehmens etc.
Dann entscheidet er nach pflichtgemässen Ermessen welche Spedition er mit der Räumung beauftragt.
Sollten Sie mit der Ablehnung Ihrer Spedition nicht einverstanden sein, können sie gegen diese Ablehnung eine Erinnerung gem. § 766 ZPO beim Amtsgericht einlegen, dann wird der Sachverhalt noch mal durch einen Vollstreckungsrichter überprüft.
Erfahrungsgemäß sind die Erfolgsaussichten solch einer Erinnerung schlecht, da die GV´s bei Überprüfung der Speditionen sehr sorgfältig vorgehen und nur wenige Speditionen wirklich die Vorgaben erfüllen.
Auch finde ich die Vorschußanforderung durch den GV nicht zu hoch, dass was übrig bleibt bekommen sie ja wieder zurück.
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Re: Zwangsräumung mit eigenem Unternehmen
Was heißt denn "Vorgaben"? Sind diese irgendwo aufgelistet, oder stellt die Vorgaben jeder GV anders?
Ich könnte mir vorstellen, dass der wichtigste Zusatz für ein Umzugsunternehmen ist, dass die Einlagerung versichert/ alarmgesichert ist.
Oder worauf achten die GV sonst noch? Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und dass alles legal und versichert abläuft sind für mich das A und O.
§ 766 ZPO lese ich mir gleich durch. Danke dafür!
Ich könnte mir vorstellen, dass der wichtigste Zusatz für ein Umzugsunternehmen ist, dass die Einlagerung versichert/ alarmgesichert ist.
Oder worauf achten die GV sonst noch? Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und dass alles legal und versichert abläuft sind für mich das A und O.
§ 766 ZPO lese ich mir gleich durch. Danke dafür!