GV und POLIZEI

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Der Russisch Kollege
Beiträge: 9
Registriert: Mo 3. Aug 2009, 16:48
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GV und POLIZEI

Beitrag von Der Russisch Kollege »

Für welche Fälle der GV hinter der Hilfe in die Polizei behandelt?
Wie häufig es geschieht?
GVLP
Administrator
Beiträge: 1313
Registriert: Mi 19. Nov 2008, 12:08
Bundesland: NRW

Re: GV und POLIZEI

Beitrag von GVLP »

Hier versucht jemand, auf unsere Kosten Infos zu erfahren, die er jedoch nicht erhalten wird. Er soll seine Erfahrungen selbst machen.

Bitte den Thread schließen.
OGV Nell
GV*
Beiträge: 988
Registriert: Mi 19. Nov 2008, 23:48
Wohnort: Baden

Re: GV und POLIZEI

Beitrag von OGV Nell »

Im Bundesland Baden-Württemberg gilt folgendes:

§ 3 der: Ergänzungsvorschriften zur Geschäftsanweisung für
Gerichtsvollzieher Baden-Württemberg (GVGA BW)

Unterstützung durch die Polizei
(zu den §§ 108, 186, 189, 191 und 213 GVGA)

1.
Der Polizeivollzugsdienst ist verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf Ersuchen nach Maßgabe der Nrn. 2 bis 6 Amtshilfe (Artikel 35 Abs. 1 GG, §§ 4 ff. LVwVfG) zu leisten. Dies kommt insbesondere in folgenden Fällen der Anwendung von Zwangsmaßnahmen in Betracht:

a)
Bei der Vorführung von Zeugen, Parteien und sonstigen Personen in Verfahren nach der Zivilprozessordnung (§§ 372 a, 380, 613 und 640 ZPO);
b)
bei der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung (§ 758 Abs. 3 ZPO), insbesondere auch bei der Verhaftung des Schuldners, seiner Vorführung beim Gericht und seiner Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt (§§ 901 ff. ZPO);
c)
bei der Durchsetzung von gerichtlichen Anordnungen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 33 FGG);
d)
bei der Vorführung oder Verhaftung des Schuldners nach der Insolvenzordnung (§§ 98, 21 InsO).

2.
Die Durchführung der Zwangsmaßnahmen obliegt grundsätzlich dem Gerichtsvollzieher. Wenn der Gerichtsvollzieher bei seinen Maßnahmen Widerstand findet, ist er zur Anwendung von Gewalt gegen Personen und Sachen befugt. Dabei kann er zum Zwecke der Überwindung des Widerstandes um Unterstützung durch die Polizei nachsuchen. Die Polizei ist verpflichtet, dem Ersuchen des Gerichtsvollziehers zu entsprechen. Sie hat den Gerichtsvollzieher nicht nur zu schützen, sondern auch - soweit dies zur Überwindung des Widerstands erforderlich ist - zu unterstützen. Der Gerichtsvollzieher muss bei der Anwendung von Zwangsmaßnahmen durch die Polizei anwesend sein. Es ist nicht zulässig, die Polizei anstelle des Gerichtsvollziehers mit der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme zu beauftragen.
3.
Bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs hat die Polizei insbesondere die §§ 49 ff. PolG zu beachten. Für die Beachtung der sonstigen Vollstreckungsvorschriften (z.B. § 758 a ZPO) ist, auch soweit die Polizei Zwangsmittel anwendet, allein der Gerichtsvollzieher verantwortlich.
4.
Die Polizei ist im Rahmen des § 5 LVwVfG zur Leistung von Amtshilfe bei Vollstreckungshandlungen nur verpflichtet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles erwarten lassen, dass der Vollstreckungshandlung Widerstand entgegengesetzt wird und ihr diese Umstände mitgeteilt worden sind. Erwägungen allgemeiner Art über Schwierigkeiten bei Vollstreckungshandlungen rechtfertigen die Heranziehung der Polizei nicht. Die Amtshilfe kann nicht aus den Gründen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG und in der Regel auch nicht aus den Gründen des § 5 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG verweigert werden.
5.
Ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zu seiner Familie gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene Person anwesend, so wird der Gerichtsvollzieher zu Vollstreckungshandlungen in Abwesenheit dieser Personen nur dann einen Polizeibeamten zuziehen (§ 759 ZPO), wenn besondere Umstände der Vollstreckungshandlung dies erfordern, insbesondere andere als Zeugen geeignete Personen nicht erreichbar sind.
6.
Die Leistung von Amtshilfe bei Vollstreckungshandlungen ist Aufgabe des Polizeivollzugsdienstes. Der Gerichtsvollzieher richtet sein Amtshilfeersuchen an die für den Ort der Vollstreckungshandlung zuständige Polizeidienststelle. Der Zeitpunkt der Vollstreckungshandlung wird von dem Gerichtsvollzieher im Einvernehmen mit dem Leiter der Polizeidienststelle oder dessen Stellvertreter festgesetzt. Wendet sich ein Gerichtsvollzieher in einem Eilfall an den nächsten erreichbaren Polizeibeamten, so hat der Beamte - sofern im Übrigen die vorstehenden Voraussetzungen gegeben sind - dem Ersuchen zu entsprechen, sofern nicht andere dringende Dienstgeschäfte entgegenstehen.
Viele Grüße
Ralf
Der Russisch Kollege
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Re: GV und POLIZEI

Beitrag von Der Russisch Kollege »

In Russland der GV-Dienst den eigenen Sicherheitsdienst hat.

Jedoch ist berechtigt der Hilfe in die Polizei zu behandeln.
OGV Nell
GV*
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Re: GV und POLIZEI

Beitrag von OGV Nell »

Interessant !
Der GV-Dienst ist eine staatliche Behörde? Wie viel Personen gehören in Kazan zum GV-Dienst?
Der Sicherheitsdienst steht ständig zur Verfügung der GV?

Was bedeutet "die Untersuchung der Verbrechen gegen die Rechtspflege."

Grüße nach Tatarstan :D
Viele Grüße
Ralf
Der Russisch Kollege
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Re: GV und POLIZEI

Beitrag von Der Russisch Kollege »

OGV Nell hat geschrieben:Der GV-Dienst ist eine staatliche Behörde?
Der Sicherheitsdienst steht ständig zur Verfügung der GV?
Der GV-Dienst (der Föderal (Bundes) GV-Dienst) ist die staatliche Behörde. Und wir sind die staatliche Angestellten.
GV haben die Uniform.
Ich wollte, aber ich weiß wie nicht, das Foto auf dem Forum zu zeigen.

In Russland der Widerstand der Zwangsbeitreibung ist genug häufig. Deshalb in GV-Dienst es gibt den Sicherheitsdienst (ähnlich der Justizwache).

Der Justizwache bestehen im Staat der Abteilung gewöhnlich.
Aber in Kazan und anderen grossen Städten sie sind in der abgesonderte Abteilung.
Die Gerichtsvollzieher können sie immer mitnehmen.
Der Russisch Kollege
Beiträge: 9
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Re: GV und POLIZEI

Beitrag von Der Russisch Kollege »

OGV Nell hat geschrieben:Was bedeutet "die Untersuchung der Verbrechen gegen die Rechtspflege."
Wir verwirklichen die Ermittlung nach den folgenden Verbrechen:

Der Artikel #297 des Strafgesetzbuches der Russland- Die Nichtachtung zum Gericht,

#312 - Die ungesetzlichen Handlungen mit den verhafteten Sachen,

#315 - Die böswillige Nichterfüllung die Rechtssprüche,

#157 - Die böswillige Nichtbezahlung der Alimente,

#177 - Die böswillige Nichtbezahlung der Verschuldung vor den Kreditoren.

In Deutschland gibt es die strafrechtliche strafrechtliche Verantwortlichkeit für ähnliche Verbrechen?
OGV Nell
GV*
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Re: GV und POLIZEI

Beitrag von OGV Nell »

Ich wollte, aber ich weiß wie nicht, das Foto auf dem Forum zu zeigen.
Da kann ich helfen:
Bild

Die Gerichtsvollzieher in Deutschland tragen keine Uniform, das war meines Wissens nur noch bis etwa 1920 so. Wir sollen unsere Arbeit unauffällig verrichten und die Schuldner davor schützen, dass jeder Nachbar gleich weiss, dass der GV zum Schuldner nach Hause kommen muss.
Zuletzt geändert von OGV Nell am Mi 12. Aug 2009, 23:39, insgesamt 1-mal geändert.
Viele Grüße
Ralf
OGV Nell
GV*
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Re: GV und POLIZEI

Beitrag von OGV Nell »

In Deutschland gibt es die strafrechtliche strafrechtliche Verantwortlichkeit für ähnliche Verbrechen?
Die Strafverfolgung liegt in Deutschland in den Händen den Staatsanwaltschaften, denen die Polizei als "verlängerter Arm" unterstellt ist.

Das nicht bezahlen von Schulden ist in Deutschland nicht strafbar.
Aber wenn Alimente für Kinder böswillig nicht bezahlt werden, droht Haftstrafe.
Auch bei Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vor dem GV über sein Vermögen und seine Forderungen ( wie Lohnansprüche, Bankguthaben, und andere ) macht sich ein Schuldner strafbar. Es drohen 1 bis 3 Jahre Haft.
Das Gericht beleidigen ist auch hier nicht ratsam.....
Gepfändete Sachen wegschaffen (Pfandsiegelbruch) ist auch strafbar.

Wenn ein verhafteter Schuldner sich selbst befreit macht er sich nicht strafbar. Es ist sein gutes Recht die Flucht zu versuchen (die Freiheit ist das höchste Gut - auch für Schuldner) und es ist die Aufgabe des GV so eine Flucht zu verhindern.
Viele Grüße
Ralf
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