Zug- um Zugleistung

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luca
Beiträge: 1
Registriert: Mi 10. Mär 2010, 13:34

Zug- um Zugleistung

Beitrag von luca »

Hallo,

ich will bei den Experten mal nachfragen, wie ich vorgehen kann (arbeite beim RA).

Ich habe einen Titel, bei dem der Beklagte an den Kläger zahlen muss Zug um Zug gegen Abgabe einer Willenserklärung (Abtretung usw. .. .. ..)
Der Beklagte ist zur Zahlung bereit, der Kläger ist unfreundlich und verweigert normale Gespräche.
Dadurch habe ich vielleicht wenig Chancen, von dem Kläger eine Bestätigung der Zahlung zu erhalten, die ich dann bei Gericht einreichen könnte, um die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu erhalten, mit dem dann als Willenserklärung abgegeben gilt.
Wie kann ich den Gerichtsvollzieher beauftragen, dieses Geld an den Kläger weiterzureichen? Geht das einfach so, dass. der Beklagte an den GV überweist und dieser dann weiterüberweist und das dann bestätigt? Reicht das aus um bei Gericht um die vollstreckbare Ausfertigung zu erhalten?

Vielen Dank im Voraus für die Antworten

Luca
gvmeyer
GV*
Beiträge: 482
Registriert: Do 15. Jan 2009, 18:07
Bundesland: Nds

Re: Zug- um Zugleistung

Beitrag von gvmeyer »

Der Beklagte kann nur an den GV überweisen, wenn dieser einen Auftrag mit
Schuldtitel vorliegen hat.
Das ist hier nicht der Fall.
Der Gerichtsvollzieher ist hier auch gar nicht das zuständige Vollstreckungsorgan und kann nichts machen.

Das ist hier das Prozeßgericht.
siehe § 726 Abs. 2 ZPO.

Für die begehrte Klausel ( hier: qualifizierte Klausel ) ist der Rechtspfleger beim Amtsgericht zuständig.
Diesem ist zu beweisen, dass - in diesem Fall der Beklagte - die Gegenleistung (Zahlung ) bewirkt wurde oder
der Gläubiger sich in Annahmeverzug befindet.
Die Zahlung wird m.E. durch eine Quittung oder Original Kontoauszug nachzuweisen sein.
Das wird dann schon vom zust. Rechtspfleger beim AG erfordert.
Bei einer Überweisung würde ich peinlichst genau den Verwendungszweck angeben ( Aktenzeichen pp), so dass jeder
erkennen kann um welche Leistung es geht.

Gruss GV Meyer
MfG D.Meyer
OGV Nell
GV*
Beiträge: 988
Registriert: Mi 19. Nov 2008, 23:48
Wohnort: Baden

Re: Zug- um Zugleistung

Beitrag von OGV Nell »

Seltsamer Fall!
Ich gehe jetzt davon aus, dass Sie auf Seiten des Beklagten stehen.

Wenn der Kläger das Urteil nicht vollstrecken lassen will, ist das seine Sache.
Wenn er es vollstrecken lassen will, muss er (wie vom Kollegen ausgeführt) die Voraussetzungen dazu schaffen durch Beantragung der Vollstreckungsklausel.

Vielleicht bereitet es ihm Sorgen, dass er verurteilt wurde, zuvor die gewünschte Willenserklärung abzugeben. Vielleicht ist diese (für ihn) sehr wertvoll, vielleicht muss er dadurch auf ein für ihn wertvolles "Gut" verzichten?

Für den Beklagten stellt sich die Frage, ob er Zinsen zahlen muss für die Zeit, bis der Kläger sich endlich aufrafft und seine Gegenleistung erbringt, wo er doch jetzt schon zahlungsbereit ist.
Wäre das eine ausreichende Begründung für das Hinterlegungsgericht, den zu zahlenden Betrag bei Gericht zu verwahren?
Viele Grüße
Ralf
JSanny
Beiträge: 1
Registriert: Do 18. Mär 2010, 19:31

Re: Zug- um Zugleistung

Beitrag von JSanny »

Ich hoffe, daß ich mich hier mal mit einer ähnlichen Sache anhängen darf (ich bin auch bei einem RA tätig).

Wir vertreten auch einen Beklagten. Dieser wurde verurteilt:

an den Kläger 498.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückauflassung der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch ..., Blatt.....

Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte im Verzug der Annahme befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen SIcherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages."

Jetzt ist es aber so, daß die Gegenseite, die ja erfolgreich geklagt hat, die Rückabwicklung gar nicht mehr möchte, warum auch immer.

Unsere Partei möchte jetzt aber zahlen und das Haus zurück.

Der Gegenseite wurde die Zahlung bereits angeboten und eine Frist zur Herausgabe von 3 Monaten gesetzt, was diese jedoch ablehnt. Statt dessen werden jetzt Schadenersatzforderungen gestellt (nicht tituliert), wegen Umbauarbeiten pp.

Gibt es für den Schuldner jetzt eine Möglichkeit, aus dem gegen ihn ergangenen Urteil vorzugehen?

Ich wäre für jede Hilfe dankbar ;)
OGV Nell
GV*
Beiträge: 988
Registriert: Mi 19. Nov 2008, 23:48
Wohnort: Baden

Re: Zug- um Zugleistung

Beitrag von OGV Nell »

In dem geschilderten Fall wurde der Beklagte verurteilt zu zahlen.
Der Kläger wurde zu gar nichts verurteilt.
Das Urteil ist unter einer "Bedingung" für ihn vollstreckbar, und zwar erst dann, wenn er zuvor die Rückauflassung erklärt.
Diese Bedingung ist im Urteil schon als erfüllt bestätigt ( Der Beklagte befindet sich im Annahmeverzug)
Der Kläger kann also das Urteil bezüglich der Geldforderung zumindest nach § 720 a ZPO bis zur Pfändung vollstrecken lassen, er muss es aber nicht !!!
Das Urteil ist für 30 Jahre vollstreckbar, wann er Vollstreckung beantragt ist allein seine Entscheidung.

Der Ausspruch, Zug um Zug gegen..... stellt meines Erachtens keinerlei Verurteilung des Klägers dar.

Dem Beklagten bleibt m. M. nach nur übrig, den Kläger von sich aus auf Erfüllung des (auch dem ersten Urteil) zugrunde liegenden Kaufvertrages zu verklagen.
So ein zweites Urteil würde dann wohl lauten: Der Beklagte (Verkäufer) wird verurteilt die Auflassung Zug um Zug gegen Zahlung von 500.000 zu erklären.
Wenn Annahmeverzug bezüglich der angebotenen Zahlung festgestellt wurde, kann die Auflassungserklärung erzwungen oder vom Gericht ersetzt werden.
Viele Grüße
Ralf
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