Hallo,
ich arbeite in Niedersachsen und habe einen Gerichtsvollzieher in Sachsen-Anhalt beauftragt, die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Leider ist die ZV ins "Leere" gelaufen .
Normalerweise sind wir als Kommune von der Zahlung der Gebühren befreit und müssen den Gerichtsvollziehern lediglich die Auslagen erstatten. Nun verlangt der Gerichtsvollzieher aus Sachsen-Anhalt die vollumfängliche Begleichung seiner Kostenrechnung und begründet damit, dass die Gebührenbefreiung nicht in Sachsen-Anhalt greift.
Jetzt bin ich verunsichert und hoffe, hier im Forum eine Antwort zu erhalten.
Herzlichen Dank und beste Grüße,
Lea-Alina
Gerichtsvollzieherkosten
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Re: Gerichtsvollzieherkosten
Die Antwort dürfte sich aus dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen-Anhalt ergeben.
§ 74
Kosten der Vollstreckung wegen Geldforderungen
(1) Für Amtshandlungen nach Teil 1 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
§ 74
Kosten der Vollstreckung wegen Geldforderungen
(1) Für Amtshandlungen nach Teil 1 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
GVin Esther Honisch
Amtsgericht Ravensburg
Amtsgericht Ravensburg
Re: Gerichtsvollzieherkosten
Die Kostenfreiheit bei GV-Kosten richtet sich nach § 2 Gerichtsvollzieherkostengesetz. Danach sind erstmal nur der Bund und die Länder von den Zahlungen der Kosten befreit. Gebührenbefreiungen richten sich nach Abs. 2. Bei welcher Institution arbeitest Du genau?