Errinerung nach § 766 ZPO
Verfasst: Mi 11. Feb 2015, 22:35
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte eine Frage zur folgende Problem. Ich habe nach eine Klage dann auch die Kostenfestsetzungsbeschluss von Amstgericht bekommen, es handelt sich um 160,40€, Es stand nur Betrag und das ich nicht an Landeskasse bezahlen soll. Das war kurz vor Weihnachten. Darauf habe ich gewartet auf eine Rechnung-Zahlunsfrist von Gegenseite mit Übermittlung von Kontodaten. Da ich eine woche später immernoch keine Zahlungsfrist von Gegenpartei bzw den Anwalt von Klägerin bekommenhabe, habe ich selbst dort gleich nach der silvester angerufen. Es war niemand erreichbar, bzw war geschlossen über die ganzen Feirtagen. Nun habe ich weiterhin gewartet. Nun da fast einen Mont rum war und kamm nichts, habe ich die Kontodaten selbst herausgefundenund das Betrag laut den Kostenfestsetzungsbeschlusses am 28.01.2015 bezahlt. Am nächsten Tag, am 29.01.2015 bekamm ich den Zwangsvollstreckungbescheid in Höhe von 247,30€ von Obergerichtsvollzieher und den Termin für 13.02.2015. sofort habe ich den Obergerichtsvollzieher angerufen und ihm gesagt, das ich die Hauptförderung schon bezahlt habe und da keine Zahlungsfrist von Schuldner bekommen habe, es hat Ihn wenig interessiert, er ist auf die Gebühren von Zwansvollstreckung, also die Differenz von 86,90€ bestanden. Gleich danach habe ich die Errinerung nach $ 766 ZPO an Vollstreckunggericht geschrieben und den Sachverhalt geschildert. Meine Meinung nach hat die Hauptvoraussetzung zu eine Zwangsvollstreckung, bzw den Zahlungsverzug nicht vorhanden. Einen Antwort von Vollstreckunggericht habe ich immer noch nicht erhalten. Wie soll ich mich jetzt verhalten? Zum Termin am 13.02.2015 trotzdem gehen oder um verschiebung des Termins verlangen? Es handelt sich um die differenz von 86,90€ (Zwangsvollstreckungsgebühre). Muss ich die trotzdem bezahlen?
vielen dank im voraus
ich hätte eine Frage zur folgende Problem. Ich habe nach eine Klage dann auch die Kostenfestsetzungsbeschluss von Amstgericht bekommen, es handelt sich um 160,40€, Es stand nur Betrag und das ich nicht an Landeskasse bezahlen soll. Das war kurz vor Weihnachten. Darauf habe ich gewartet auf eine Rechnung-Zahlunsfrist von Gegenseite mit Übermittlung von Kontodaten. Da ich eine woche später immernoch keine Zahlungsfrist von Gegenpartei bzw den Anwalt von Klägerin bekommenhabe, habe ich selbst dort gleich nach der silvester angerufen. Es war niemand erreichbar, bzw war geschlossen über die ganzen Feirtagen. Nun habe ich weiterhin gewartet. Nun da fast einen Mont rum war und kamm nichts, habe ich die Kontodaten selbst herausgefundenund das Betrag laut den Kostenfestsetzungsbeschlusses am 28.01.2015 bezahlt. Am nächsten Tag, am 29.01.2015 bekamm ich den Zwangsvollstreckungbescheid in Höhe von 247,30€ von Obergerichtsvollzieher und den Termin für 13.02.2015. sofort habe ich den Obergerichtsvollzieher angerufen und ihm gesagt, das ich die Hauptförderung schon bezahlt habe und da keine Zahlungsfrist von Schuldner bekommen habe, es hat Ihn wenig interessiert, er ist auf die Gebühren von Zwansvollstreckung, also die Differenz von 86,90€ bestanden. Gleich danach habe ich die Errinerung nach $ 766 ZPO an Vollstreckunggericht geschrieben und den Sachverhalt geschildert. Meine Meinung nach hat die Hauptvoraussetzung zu eine Zwangsvollstreckung, bzw den Zahlungsverzug nicht vorhanden. Einen Antwort von Vollstreckunggericht habe ich immer noch nicht erhalten. Wie soll ich mich jetzt verhalten? Zum Termin am 13.02.2015 trotzdem gehen oder um verschiebung des Termins verlangen? Es handelt sich um die differenz von 86,90€ (Zwangsvollstreckungsgebühre). Muss ich die trotzdem bezahlen?
vielen dank im voraus