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Re: ZV Dulden und Gewähren

Verfasst: Mi 6. Apr 2011, 13:03
von OGV Stummeyer
Wenn Sie ein Urteil erstritten haben, in dem die Schuldnerin den Zutritt zu dulden hat, können Sie den Gerichtsvollzieher gem § 892 ZPO beauftragen, der den Widerstand der Schuldnerin beseitigt und der Firma den Zutritt zum Grundstück verschafft.

Re: ZV Dulden und Gewähren

Verfasst: Fr 8. Apr 2011, 15:49
von OGV Stummeyer
Den Zutritt gewährt die Schuldnerin. Wenn sie es nicht tut, beseitigt der GV den Widerstand. Einen Schhlüsseldienst bringt der GV in der Regel zum Termin mit. Die Kosten richten sich nach der ortsüblichen Preisen. Die kann Ihnen der GV aber auf Nachfrage sicherlich nennen.
Den Antrag können Sie jetz stellen.