Zwangsvollstreckung gegen eine Behörde
Verfasst: Mi 8. Sep 2010, 15:04
Wie bereits schon im Verfahren vor dem Sozialgericht Oldenburg bekam eine Hilfeempfängerin aus Wilhelmshaven im Wege eines vom Job-Center Wilhelmshaven in die Wege geleiteten Beschwerdeverfahrens vor dem LSG bestimmte Leistungen zugesprochen.
Es geht im Kern darum, dass das Job-Center scheinbar nicht in der Lage ist, Lohn eines Mini-Jobs korrekt anzurechnen.
Auszug aus dem Beschluss des Landessozialgerichts, Az. L 13 AS 192/10 B ER vom 10.08.2010:
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Der Antragsgegner (Anm. d. Verf. (das bin ich;-): das Job-Center) wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für den Monat März 2010 in Höhe von 71,22 Euro und für die Zeit ab April 2010 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis 30. September 2010 in Höhe von 147,00 Euro pro Monat auszuzahlen.
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Am 17.08.2010 erwiderte das Job-Center Wilhelmshaven bzgl. der einstweiligen Anordnung folgendes (Auszug):
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Sehr geehrte Frau xxx,
die in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12.08.10 – Az. L 13 AS 192/10 B ER – genannten Beträge werden Ihnen in dem Maße ausgezahlt, insoweit ein Hauptsacheverfahren anhängig ist. Dies ist jedoch nur für den Monat März 2010 anhängig. Eine Zahlung für diesen Zeitraum – abzüglich bereits geleisteter Zahlungen – wird umgehend vorgenommen.
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Einmal davon abgesehen, dass der Beschluss nicht vom 12.08., sondern vom 10.08.2010 ist, kann das Job-Center nicht auf diese Weise einen eindeutigen Beschluss ignorieren, während die Hilfeempfängerin hungert.
Soweit das Job-Center in seinem Schreiben vom 17.08.2010 die Meinung vertritt, der Beschluss des Landessozialgerichts wäre für die Zeit ab April nicht anwendbar, widerspricht dies der ausdrücklichen Entscheidungsformel des Landessozialgerichts (siehe oben), das Zahlungen ausdrücklich bis Ende September 2010 unanfechtbar angeordnet hat. Einwände dagegen hätte das Job-Center im gerichtlichen Verfahren vorbringen müssen.
Anfang des Monats hat die Hilfeempfängerin nun die Zwangsvollstreckung gegen das Job-Center Wilhelmshaven eingeleitet.
Der Gerichtsvollzieher bzw. die Gerichtsvollzieherin hat den Fall jedoch noch nicht auf dem Tisch (Stand von heute morgen), weil das Amtsgericht erst über Prozesskostenhilfe für das Zwangsvollstreckungsverfahren entscheiden muss.
Aber Fragen dazu habe ich natürlich auch:
1. Es gibt Rechtsauffassungen, dass eine EA innerhalb eines Monats zu vollstrecken sei. Gilt diese Vollstreckungsfrist, sobald der Gerichtsvollzieher die EA hat oder sobald der Gerichtsvollzieher bei der ARGE aufläuft? Gilt sie überhaupt? Es geht um Sozialrecht!
2. Was ist, wenn das Amtsgericht nicht rechtzeitig über die PKH entscheidet und der Gerichtsvollzieher deswegen nicht schnell genug zur ARGE kommt (unter der Annahme, dass diese Monatsfrist gilt)?
3. Die Hilfeempfängerin selbst war bereits mit der EA bei der ARGE und wollte ihr Geld. Könnte man das evtl. schon als Vollstreckungsversuch deuten oder wird ein Gerichtsvollzieher vorausgesetzt?
4. Gibt es Gerichtsentscheidungen, bei denen von der erwähnten Monatsvollstreckungsfrist bei einstw. Anordnungen abgewichen wird?
5. Was kann ein GV überhaupt bei einer ARGE pfänden? Es gab bereits einen erfolglosen Kontopfändungsversuch in Deutschland, weil die Konten der ARGE scheinbar nicht ihr, sondern der Bundesagentur für Arbeit gehören. Käme es in Frage, dass der GV den Bargeldautomaten der ARGE "knackt"?
6. Wenn der GV in der Behörde nichts vollstrecken kann, weil alles der BA (Bundesanstalt für Arbeit) gehört... Was dann? Guckt der Hilfeempfänger (= Gläubiger) dann in die Röhre? Dann bräuchte sich eine ARGE ja gar nicht mehr an irgendwelche Titel zu halten.
Zu letztem Punkt sei angemerkt: Bei Titeln gegen die ARGE geht es oft ums konkrete Überleben der Gläubiger, da es oft um das physische Existenzminimum geht.
MfG
Es geht im Kern darum, dass das Job-Center scheinbar nicht in der Lage ist, Lohn eines Mini-Jobs korrekt anzurechnen.
Auszug aus dem Beschluss des Landessozialgerichts, Az. L 13 AS 192/10 B ER vom 10.08.2010:
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Der Antragsgegner (Anm. d. Verf. (das bin ich;-): das Job-Center) wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für den Monat März 2010 in Höhe von 71,22 Euro und für die Zeit ab April 2010 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis 30. September 2010 in Höhe von 147,00 Euro pro Monat auszuzahlen.
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Am 17.08.2010 erwiderte das Job-Center Wilhelmshaven bzgl. der einstweiligen Anordnung folgendes (Auszug):
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Sehr geehrte Frau xxx,
die in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12.08.10 – Az. L 13 AS 192/10 B ER – genannten Beträge werden Ihnen in dem Maße ausgezahlt, insoweit ein Hauptsacheverfahren anhängig ist. Dies ist jedoch nur für den Monat März 2010 anhängig. Eine Zahlung für diesen Zeitraum – abzüglich bereits geleisteter Zahlungen – wird umgehend vorgenommen.
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Einmal davon abgesehen, dass der Beschluss nicht vom 12.08., sondern vom 10.08.2010 ist, kann das Job-Center nicht auf diese Weise einen eindeutigen Beschluss ignorieren, während die Hilfeempfängerin hungert.
Soweit das Job-Center in seinem Schreiben vom 17.08.2010 die Meinung vertritt, der Beschluss des Landessozialgerichts wäre für die Zeit ab April nicht anwendbar, widerspricht dies der ausdrücklichen Entscheidungsformel des Landessozialgerichts (siehe oben), das Zahlungen ausdrücklich bis Ende September 2010 unanfechtbar angeordnet hat. Einwände dagegen hätte das Job-Center im gerichtlichen Verfahren vorbringen müssen.
Anfang des Monats hat die Hilfeempfängerin nun die Zwangsvollstreckung gegen das Job-Center Wilhelmshaven eingeleitet.
Der Gerichtsvollzieher bzw. die Gerichtsvollzieherin hat den Fall jedoch noch nicht auf dem Tisch (Stand von heute morgen), weil das Amtsgericht erst über Prozesskostenhilfe für das Zwangsvollstreckungsverfahren entscheiden muss.
Aber Fragen dazu habe ich natürlich auch:
1. Es gibt Rechtsauffassungen, dass eine EA innerhalb eines Monats zu vollstrecken sei. Gilt diese Vollstreckungsfrist, sobald der Gerichtsvollzieher die EA hat oder sobald der Gerichtsvollzieher bei der ARGE aufläuft? Gilt sie überhaupt? Es geht um Sozialrecht!
2. Was ist, wenn das Amtsgericht nicht rechtzeitig über die PKH entscheidet und der Gerichtsvollzieher deswegen nicht schnell genug zur ARGE kommt (unter der Annahme, dass diese Monatsfrist gilt)?
3. Die Hilfeempfängerin selbst war bereits mit der EA bei der ARGE und wollte ihr Geld. Könnte man das evtl. schon als Vollstreckungsversuch deuten oder wird ein Gerichtsvollzieher vorausgesetzt?
4. Gibt es Gerichtsentscheidungen, bei denen von der erwähnten Monatsvollstreckungsfrist bei einstw. Anordnungen abgewichen wird?
5. Was kann ein GV überhaupt bei einer ARGE pfänden? Es gab bereits einen erfolglosen Kontopfändungsversuch in Deutschland, weil die Konten der ARGE scheinbar nicht ihr, sondern der Bundesagentur für Arbeit gehören. Käme es in Frage, dass der GV den Bargeldautomaten der ARGE "knackt"?
6. Wenn der GV in der Behörde nichts vollstrecken kann, weil alles der BA (Bundesanstalt für Arbeit) gehört... Was dann? Guckt der Hilfeempfänger (= Gläubiger) dann in die Röhre? Dann bräuchte sich eine ARGE ja gar nicht mehr an irgendwelche Titel zu halten.
Zu letztem Punkt sei angemerkt: Bei Titeln gegen die ARGE geht es oft ums konkrete Überleben der Gläubiger, da es oft um das physische Existenzminimum geht.
MfG