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Wegegeld Vorführung Insolvenzgericht

Verfasst: Do 26. Aug 2010, 19:21
von ogva.miller_de
Hallo Kollegen,
ich musste von meinem Amtsgerichtsbezirk jemanden beim Insolvenzgericht vorführen. Jetzt gab es verschiedene Meinungen wie ich das abrechnen soll. Die einen meinten, dass ich das Wegegeld bis zur Amtsgerichtsgrenze erhben soll (5,- Euro) und danach Reisekosten bis zum Insolvenzgericht. Wieviel dies jedoch sind konnte mir niemand sagen. Wer weiß also darüber etwas.

Andreas Miller

Re: Wegegeld Vorführung Insolvenzgericht

Verfasst: Mo 30. Aug 2010, 17:09
von GVCom
Das geht nach dem Landes-Reisekostengesetz. In Baden-Württemberg sind das 0,35 € pro Km
Nr. 711 GvKostG
Bei Geschäften außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder außerhalb des dem Gerichtsvollziehers zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten nach den für den Gerichtsvolllzieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften

sowie § 6 Landes-Reisekostengesetz.
(2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug aus triftigem Grund benutzt worden,
das mit schriftlicher Anerkennung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr
ermächtigten nachgeordneten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten
wird, so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und
zwar je Kilometer für
1. Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 600 cm³ 25 Cent,
2. Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 cm³ 35 Cent,

Ob für den Teil des Weges innerhalb des AG Bezirks Wegegeld zu erheben ist und anschließend Reisekosten vermag ich nicht zu sagen.
Ich tendiere jedoch dazu für den ganze Weg Reisekosten anzusetzen.