Hallo, in einer Angelegenheit hoffe ich auf eure Hilfe.
Wir haben ein spanisches Urteil, welches als Europäischer Vollstreckungstitel nach Artikeln 54 und 58 EuGVVO bescheinigt wurde.
Muss die Bescheinigung übersetzt werden? Denn diese wurde nach der alten Verordnung erstellt.
Der Aufenthaltsort des Schuldners ist unbekannt. Wir vermuten, dass er seinen Wohnsitz auf Mallorca hat. sich jedoch auch als in Deutschland aufhält. Wir wissen nun, dass er nächstes Wochenende als Sänger auf einer Veranstaltung auftritt. Nun soll die Gerichtsvollzieher beauftragt werden, beim Schuldner auf der Veranstaltung die Taschenpfändung durchzuführen und die Vermögensauskunft abzunehmen.
Problem: Der Veranstalter kann ja den Zutritt der Gerichtsvollzieherin verweigern. Eine Durchsuchungsanordnung zu bekommen, werden wir nicht mehr schaffen, dann Einstweilige Verfügung erwirken, dass der Veranstalter die ZV zu dulden hat?
Wenn der Schuldner nicht freiwillig die Vermögensauskunft abgibt, die Gerichtsvollzieherin muss dann gleich verhaften lassen, auch ohne Haftbefehl? weil Gefahr im Verzug ist?
Viele Grüße
Natalia
Zwangsvollstreckung aus einem spanischen Urteil
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Re: Zwangsvollstreckung aus einem spanischen Urteil
Eine Verhaftung wegen Gefahr im Verzug ohne Haftbefehl gibt es nach der ZPO nicht.
Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei..
Re: Zwangsvollstreckung aus einem spanischen Urteil
Mir liegt ein Luxemburger Urteil vor, es soll vollstreckt werden nach EUGVVO Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 - gilt für Entscheidungen ab 10.01.2015 - trifft hier zu.
Nach Artikel 53 muss die Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit in einem Formular nach Anhang I ausgestellt sein und soll auf Verlangen des Vollstreckungsorgans in die Sprache des Mitgliedstaates - der vollstreckt - übersetzt werden, diese Bescheinigung muss vor Beginn der Vollstreckung dem Schuldner zugestellt werden. Der Bescheinigung ist die Entscheidung beizufügen, sofern sie noch nicht zugestellt wurde.
In Artikel 43 heißt es: hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstatt als den Ursprungsstaat, kann er eine Übersetzung der Entscheidung verlangen, ....wenn die Entscheidung nicht übersetzt ist. Wird die Übersetzung der Entscheidung verlangt, so darf die ZV nicht über Sicherungsmaßnahmen hinausgehen, solange der Schuldner die Übersetzung nicht erlangt hat. Dies gilt nicht, soweit dem Schuldner bereits die Entscheidung in Übersetzung zugestellt worden ist.
Die alleinige Zustellung der Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit vor Beginn der ZV ist für meine Begriffe nur dann ausreichend, wenn diese übersetzt vorliegt.Reicht die Zustellbescheinigung der Entscheidung in dem vorgelegten Formblatt nach Anhang I aus um dann direkt vollstrecken zu können ?
Wer kennt sich da aus ?
Nach Artikel 53 muss die Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit in einem Formular nach Anhang I ausgestellt sein und soll auf Verlangen des Vollstreckungsorgans in die Sprache des Mitgliedstaates - der vollstreckt - übersetzt werden, diese Bescheinigung muss vor Beginn der Vollstreckung dem Schuldner zugestellt werden. Der Bescheinigung ist die Entscheidung beizufügen, sofern sie noch nicht zugestellt wurde.
In Artikel 43 heißt es: hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstatt als den Ursprungsstaat, kann er eine Übersetzung der Entscheidung verlangen, ....wenn die Entscheidung nicht übersetzt ist. Wird die Übersetzung der Entscheidung verlangt, so darf die ZV nicht über Sicherungsmaßnahmen hinausgehen, solange der Schuldner die Übersetzung nicht erlangt hat. Dies gilt nicht, soweit dem Schuldner bereits die Entscheidung in Übersetzung zugestellt worden ist.
Die alleinige Zustellung der Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit vor Beginn der ZV ist für meine Begriffe nur dann ausreichend, wenn diese übersetzt vorliegt.Reicht die Zustellbescheinigung der Entscheidung in dem vorgelegten Formblatt nach Anhang I aus um dann direkt vollstrecken zu können ?
Wer kennt sich da aus ?
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- GV*
- Beiträge: 19
- Registriert: Mi 31. Aug 2011, 16:28
Re: Zwangsvollstreckung aus einem spanischen Urteil
Vielleicht hilft dieser Link weiter (Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen)
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Share ... onFile&v=7
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Share ... onFile&v=7
Re: Zwangsvollstreckung aus einem spanischen Urteil
Hallo, - al
das ist doch wirklich einfach - und die Antworten verwundern mich sehr: Sie vollstrecken aus einem Titel - also ganz normal. Dann achten Sie auf GVG! Und da steht: Die Gerichtssprache ist deutsch. Wird der Titel mit einer amtlichen Übersetzung vorgelegt, ist das wie ein deutscher Titel. Ach ja, ich b in 81 Jahre alt, OGV.
Gruß aus München
F. Mauritz
das ist doch wirklich einfach - und die Antworten verwundern mich sehr: Sie vollstrecken aus einem Titel - also ganz normal. Dann achten Sie auf GVG! Und da steht: Die Gerichtssprache ist deutsch. Wird der Titel mit einer amtlichen Übersetzung vorgelegt, ist das wie ein deutscher Titel. Ach ja, ich b in 81 Jahre alt, OGV.
Gruß aus München
F. Mauritz
Re: Zwangsvollstreckung aus einem spanischen Urteil
Gelöscht Dieser Beitrag war gleichlautend mit dem 1. Beitrag von Franz. Der Administrator
Re: Zwangsvollstreckung aus einem spanischen Urteil
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