Zustellung eines Haftbefehls

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alterogv
Beiträge: 1
Registriert: Mi 12. Mär 2014, 13:48
Bundesland: Sachsen

Zustellung eines Haftbefehls

Beitrag von alterogv »

Seit dem 01.01.14 sind Haftbefehle nach § 802g ZPO mit einer Rechtsmittelbelehrung dem Schuldner zuzustellen. Nach § 802g neue Fassung, ersetzt den alten § 901 ZPO, findet eine formelle Zustellung jedoch nicht statt. Wie bitte schön wird denn jetzt die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt ? Ist das Rechtsmittel nach § 541 ZPO oder nach § 793 ZPO möglich ? Was macht der GV, bei der " Übergabe, wenn der Schuldner sagt, jetzt nicht, ich lege gegen den Haftbefehl die sofortige Beschwerde ( AG und LG sind möglich !!) ein. Wie weist der GV nach, dass er den Haftbefehl zugestellt hat ? Durch ZU oder Aktenvermerk ? Muss der GV sich bei der Fortsetzung der ZV ein Notfristattest einholen ? Ich glaube , dass die ganze Sache nicht zu Ende gedacht ist. Prüfungsbeamte meinen, Haftbefehl übergeben, ohne Zustellung, dann vollstrecken, wenn es man so einfach wäre. Eine Gebühr für die Zustellung kann ja nicht entstehen. Es hat sich ja nichts geändert.
Wieso eigentlich nicht ?
Hat jemand schon Erfahrung mit der Neuerung ab dem 01.01.14 ?
Kann es sich uU nicht sogar um eine Zustellung von Amtswegen handeln, die duch die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts vorgenommen werden muss ?
Die Ausnahme, dass der GV auch für Amtszustellungen herangezogen werden kann, kann es ja wohl nicht sein, da dann die Ausnahme zur Regel gemacht wird.
würde mich über eine rege Beteiligung freuen. Wir hatten das Thema bereits 2001 schon mal. !! Was ist eine Zustellung ? Die formale Übergabe der beglaubigten Abschrift einer Entscheidung in der vorgeschriebenen Form .... usw. wurde auch durch Gutachten bestätigt, jedoch vom zuständigen OLG kassiert.
Gruss der alte ogv
OGV Bernd Henning
GV*
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Registriert: Fr 16. Jan 2009, 07:14
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Re: Zustellung eines Haftbefehls

Beitrag von OGV Bernd Henning »

Bitte diese Fragen noch einmal in den internen Teil (nur für GV) einstellen.
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